RS Vwgh 2001/10/16 99/09/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0268

Rechtssatz

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet, dass die Behörde ohne an Beweisregeln gebunden zu sein nur nach dem inneren Wahrheitsgehalt der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu beurteilen hat, welche Tatsachen sie als erwiesen annimmt. Dabei kann die mangelnde Mitwirkung der Partei eine Rolle spielen, sie muss dies aber nicht, insbesondere, wenn sich aus anderen Beweismitteln der Sachverhalt erweisen oder er sich trotz vorliegender Beweise nicht zweifelsfrei feststellen lässt. Dabei korrespondiert der Mitwirkungspflicht der Partei ihr Anspruch auf Berücksichtigung auch der sich dann ergebenden für sie günstigen Erhebungsergebnisse. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht aber nicht soweit, dass sich die Behörde die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens ersparen könnte oder der in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte gezwungen wäre, gegen sich selbst "mitzuwirken" bzw. auszusagen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten kann daher in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die säumige Partei eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (siehe auch die Bestimmung des § 51f Abs. 2 VStG), sie enthebt die Behörde aber nicht von ihrer amtswegigen Wahrheitserforschungs- und Begründungspflicht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweise Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090260.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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