RS Vfgh 2002/10/14 B1484/02

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Veröffentlicht am 14.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung von Kommunalsteuer sowie eines Säumniszuschlags.

Die antragstellende Partei führt aus, daß die Einhebung der vorgeschriebenen Steuer eine nicht unwesentliche wirtschaftliche Belastung darstellen würde. Da die antragstellende Partei über keinerlei Vermögen verfüge, sei die Steuerschuld (iHv € 6.817,66) im Verhältnis zu den jährlichen Einnahmen (iHv rund € 100.000,00), die nahezu gänzlich für die Bestreitung der Personalkosten aufgewendet würden, unverhältnismäßig hoch. Durch die Bezahlung der Abgabenschuld in einem sei die Erfüllung der (anderen) finanziellen Verpflichtungen gefährdet.

Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Da die antragstellende Partei im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §160 WAO zu beantragen, für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1484.2002

Dokumentnummer

JFR_09978986_02B01484_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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