Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung von Kommunalsteuer sowie eines Säumniszuschlags.
Die antragstellende Partei führt aus, daß die Einhebung der vorgeschriebenen Steuer eine nicht unwesentliche wirtschaftliche Belastung darstellen würde. Da die antragstellende Partei über keinerlei Vermögen verfüge, sei die Steuerschuld (iHv € 6.817,66) im Verhältnis zu den jährlichen Einnahmen (iHv rund € 100.000,00), die nahezu gänzlich für die Bestreitung der Personalkosten aufgewendet würden, unverhältnismäßig hoch. Durch die Bezahlung der Abgabenschuld in einem sei die Erfüllung der (anderen) finanziellen Verpflichtungen gefährdet.
Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Da die antragstellende Partei im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §160 WAO zu beantragen, für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1484.2002Dokumentnummer
JFR_09978986_02B01484_01