Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §80 Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob ein ausreichend substanziierter Verdacht gegen den Landeslehrer/die Landeslehrerin wegen einer ausreichend schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung vorliegt, obliegt jener Behörde, die zur Entscheidung über die Suspendierung zuständig ist. Sie hat nach Bejahung dieser Frage zu prüfen, ob es erforderlich ist, ihn/sie wegen Gefährdung des Ansehens der Schule wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes zu hindern. Der Lehrer, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch eine Suspendierung eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090111.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011