RS Vwgh 2001/10/16 2001/09/0111

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein ausreichend substanziierter Verdacht gegen den Landeslehrer/die Landeslehrerin wegen einer ausreichend schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung vorliegt, obliegt jener Behörde, die zur Entscheidung über die Suspendierung zuständig ist. Sie hat nach Bejahung dieser Frage zu prüfen, ob es erforderlich ist, ihn/sie wegen Gefährdung des Ansehens der Schule wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes zu hindern. Der Lehrer, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch eine Suspendierung eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090111.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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