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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe -
und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090058.X01Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018