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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren besteht kein Verbot, den Vertreter einer Verfahrenspartei über seine eigenen persönlichen Wahrnehmungen als Zeugen einzuvernehmen. Wird der Parteienvertreter als Zeuge unter Wahrheitspflicht über seine eigenen Wahrnehmungen einvernommen, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass er anschließend wieder als Vertreter einer Partei fungiert.
Schlagworte
Beweise Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090071.X04Im RIS seit
06.02.2002