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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33a;Rechtssatz
§ 33a VwGG macht die Ablehnung nicht davon abhängig, ob allenfalls weitere Rechtsfolgen eintreten können, über die in einem weiteren Verfahren abzusprechen ist und für die das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Rolle spielen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995090147.X01Im RIS seit
20.02.2002