RS Vwgh 2001/10/16 95/09/0147

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a;

Rechtssatz

§ 33a VwGG macht die Ablehnung nicht davon abhängig, ob allenfalls weitere Rechtsfolgen eintreten können, über die in einem weiteren Verfahren abzusprechen ist und für die das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Rolle spielen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995090147.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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