RS Vwgh 2001/10/16 94/09/0384

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0078 E 30. August 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Einordnung unter den Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs 2 AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (Hinweis E 11.7.1990, 90/09/0062;

E 21.2.1991, 90/09/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090384.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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