RS Vfgh 2002/10/16 B1499/02 ua

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Im zugrundeliegenden Vergabeverfahren wurde nach Erlassung des die Anträge der Beschwerdeführer abweisenden Bescheides ein Zuschlag erteilt. Nach Zuschlagserteilung kann aus den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BundesvergabeG 1997 keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Erlassung neuerlicher einstweiliger Verfügungen abgeleitet werden. Aus der von den Beschwerdeführern verwiesenen Praxis des BVA in jenen Fällen, in denen das Nachprüfungsverfahren die im Gesetz vorgesehene Maximaldauer solcher einstweiliger Verfügung von zwei Monaten übersteigt, den Antragstellern (auch im Wege gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation des BundesvergabeG) die Möglichkeit eines Antrags auf Verlängerung jener einstweiligen Verfügung zu eröffnen, kann für die Rechtsposition der Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Nach Zuschlagserteilung ist dem BundesvergabeG 1997 eine Kompetenz des BVA zur Erlassung weiterer einstweiliger Verfügungen nicht zu entnehmen; sie kann auch dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden. In diesem Sinne wäre das BVA auch nach allfälliger Aufhebung der angefochtenen Bescheide im fortgesetzten Nachprüfungsverfahren nur mehr zur Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten berufen. Aus dem Umstand, dass dies nunmehr in §185 BundesvergabeG 2002 ausdrücklich normiert wird, ist nicht zu schließen, dass dieser Grundsatz nicht auch dem System des BundesvergabeG 1997 immanent war.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1499.2002

Dokumentnummer

JFR_09978984_02B01499_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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