Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die entscheidende Behörde hat nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, welcher sich aus § 39 AVG ergibt und in dessen Abs. 2 besonders hervorgehoben ist, zu handeln. Das entscheidende Verwaltungsorgan ist Ankläger, Verteidiger und Richter in einer Person (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1976, Zl. 1306/76). Eine Trennung zwischen Anklagebehörde, Untersuchungsbehörde und entscheidender Behörde gibt es im Verwaltungsstrafverfahren nicht.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090071.X01Im RIS seit
06.02.2002