RS Vwgh 2001/10/16 2001/09/0071

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Die entscheidende Behörde hat nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, welcher sich aus § 39 AVG ergibt und in dessen Abs. 2 besonders hervorgehoben ist, zu handeln. Das entscheidende Verwaltungsorgan ist Ankläger, Verteidiger und Richter in einer Person (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1976, Zl. 1306/76). Eine Trennung zwischen Anklagebehörde, Untersuchungsbehörde und entscheidender Behörde gibt es im Verwaltungsstrafverfahren nicht.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090071.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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