RS Vwgh 2001/10/16 2001/09/0111

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs3 impl;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;

Rechtssatz

Die Suspendierung steht - ebenso wie die vorläufige Suspendierung -

in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen den Beamten (Landeslehrer), eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Im Suspendierungsverfahren ist nicht nachzuweisen, dass der Beamte (Landeslehrer) die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens im Suspendierungsverfahren zu erfolgen (Hinweis E 24. 05. 1995, 94/09/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090111.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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