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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Suspendierung steht - ebenso wie die vorläufige Suspendierung -
in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen den Beamten (Landeslehrer), eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Im Suspendierungsverfahren ist nicht nachzuweisen, dass der Beamte (Landeslehrer) die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens im Suspendierungsverfahren zu erfolgen (Hinweis E 24. 05. 1995, 94/09/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090111.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011