RS Vwgh 2001/10/16 94/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Rechtssatz

Weder im AVG noch in den verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des KOVG 1957 gibt es eine Vorschrift, die es einem Sachverständigen verbieten würde, von seinem schriftlich erstatteten Gutachten im nachhinein abzuweichen. Es gibt auch keine Verfahrensvorschrift, wonach die Behörde in einem solchen Fall diesen Sachverständigen jedenfalls zu einer (schriftlichen) Äußerung aufzufordern hat, ob die Modifizierung seiner Auffassung zutrifft. Eine solche Vorgangsweise käme nur dann in Betracht, wenn nach der Lage des Falles (etwa auf Grund widersprechender Angaben in der Äußerung des zweiten Gutachters) Zweifel am Zutreffen der Rücksprache des Zweitgutachters mit dem ersten Gutachter und dem Ergebnis dieser Besprechung angebracht sind oder die Partei des Verwaltungsverfahrens derartiges behauptet (und es der Behörde selbst unter der Annahme, es lägen tatsächlich widersprüchliche Gutachten vor, in rechtlich zulässiger Weise nicht möglich wäre (zB infolge der Ergänzungsbedürftigkeit der erstellten Gutachten), sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung einem der beiden Gutachten anzuschließen).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Beweiswürdigung der BehördeVerfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelVerfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von SachverständigengutachtenVerfahrensrecht Aufgabe der Behörde Beurteilung einander widersprechender Aussagen SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090080.X05

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten