RS Vfgh 2002/10/16 B1429/02

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Vorstellung zweier Nachbarn gegen ein zu errichtendes Büro- und Ordinationsgebäude.

Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller. Auch der Hinweis auf die "gesundheitlichen Probleme" durch die im Zuge einer Bauführung zu erwartende Lärmbeeinträchtigung vermag keine besonderen Umstände darzutun, deren Vorliegen einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller begründete. Die Baulandeigenschaft und damit die Bebaubarkeit der fraglichen Liegenschaft stehen außer Streit. Auch im Falle eines Prozesserfolges der Antragsteller dadurch, dass die Kerngebietswidmung vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben wird, ließe die stattdessen neuerlich zu beschließende (Bauland-)Wohngebietswidmung eine zwangsläufig mit Baulärm verbundene Bauführung zu. Warum nur die bewilligten Baumaßnahmen eine Gefährdung der Gesundheit der Zweitantragstellerin bedeuten würden, wird im Antrag weder dargelegt noch vermag der Verfassungsgerichtshof eine unverhältnismäßige Interessensbeeinträchtigung der Antragsteller daraus zu entnehmen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1429.2002

Dokumentnummer

JFR_09978984_02B01429_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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