RS Vwgh 2001/10/16 98/09/0270

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0293

Rechtssatz

Das bloße Anstreben der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen vermag die in § 3 Abs. 1 AuslBG normierte Voraussetzung, dass ein Ausländer nur dann beschäftigt werden darf, wenn eine derartige Beschäftigungsbewilligung bereits erteilt ist, nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090270.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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