RS Vwgh 2001/10/16 99/09/0253

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §91;
DP/Stmk 1974 §87 idF 1984/033;
DP/Stmk 1974 §99 idF 1984/033;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es liegt nur insoweit eine unanfechtbare und schlüssige Beweiswürdigung der Behörde im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG vor, als der Sachverhalt genügend erhoben ist. Begnügt sich die Disziplinarbehörde lediglich mit der Feststellung einer objektiven Dienstpflichtverletzung, ohne die Verschuldensfrage zu prüfen, belastet sie ihr Erkenntnis - für den Beschuldigten bis zur Verkündung desselben unvorhersehbar - mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Schon aus diesem Grunde kann keine Rede davon sein, dass es dem Beschuldigten im Rahmen der begehrten Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zum Nachteil gereichen soll, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung nicht nachkommt.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X06

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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