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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es liegt nur insoweit eine unanfechtbare und schlüssige Beweiswürdigung der Behörde im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG vor, als der Sachverhalt genügend erhoben ist. Begnügt sich die Disziplinarbehörde lediglich mit der Feststellung einer objektiven Dienstpflichtverletzung, ohne die Verschuldensfrage zu prüfen, belastet sie ihr Erkenntnis - für den Beschuldigten bis zur Verkündung desselben unvorhersehbar - mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Schon aus diesem Grunde kann keine Rede davon sein, dass es dem Beschuldigten im Rahmen der begehrten Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zum Nachteil gereichen soll, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur materiellen Wahrheitserforschung nicht nachkommt.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090253.X06Im RIS seit
06.02.2002