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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs1;Rechtssatz
Das Arbeitsinspektorat hat gemäß § 28a Abs. 1 AuslBG im Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Parteistellung. Es ist insbesondere berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Die Parteistellung des Arbeitsinspektorates ist unbeschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090071.X02Im RIS seit
06.02.2002