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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise als Methode zur Erfassung des wahren wirtschaftlichen Gehalts hinter der äußeren Erscheinungsform eines Sachverhaltes (§ 21 Abs 1 BAO) kann nicht dazu führen, an die Stelle eines real verwirklichten abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes einen real nicht verwirklichten, abgabenrechtlich mit anderen Auswirkungen ausgestatteten Sachverhalt nur deswegen zu setzen, weil dies für einen der Partner des Steuerschuldverhältnisses vorteilhafter wäre. Die tatsächlich verwirklichten und nicht fiktive Sachverhalte sind zu besteuern (Hinweis E 30.9.1999, 99/15/0106, 0107; E 11.5.1993, 92/14/0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130009.X03Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009