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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0097 E 17. Oktober 2001 RS 4 (Hier: Die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge unterblieb in den Jahren 1991 und 1993)Stammrechtssatz
Der bloße Umstand unterbliebener Auszahlungen von Geschäftsführervergütungen (hier: in zwei aufeinander folgenden Jahren) stellt noch kein ausreichendes Indiz für die Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130102.X03Im RIS seit
05.03.2002