RS Vfgh 2002/10/17 B1507/02

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung (in einem Verfahren betr. Feststellung, dass eine in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin gelegene Betriebsanlage eine solche iSd §359b Abs1 Z2 GewO 1994 sei) in Ansehung des Begehrens, die Angelegenheit im ordentlichen Verfahren zu behandeln; Zurückweisung hinsichtlich des übrigen Berufungsvorbringens mangels Parteistellung.

Da die Beschwerdeführerin im Vergleich zu dem seinerzeit zu B1593/00 anhängigen Verfahren keine anderen und/oder zusätzlichen Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen führt, genügt es, auf die Ausführungen im B v 09.11.00, B1593/00-5, zu verweisen, in dem der VfGH zu dem Schluss gelangte, dass das Interesse des Genehmigungsinhabers an der Ausübung der mit der gewerbebehördlichen Genehmigung eingeräumten Berechtigung das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin überwiegt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1507.2002

Dokumentnummer

JFR_09978983_02B01507_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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