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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Begründung eines Berufungsbescheides hat sich mit dem Berufungsvorbringen in der erforderlichen Weise auseinander zu setzen und vor allem den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt festzustellen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0200). Allgemein gehaltene Rechtsausführungen und Hinweise auf verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse allein, welche mit dem zu beurteilenden Sachverhalt keine Gemeinsamkeit haben, können aber eine ausreichende, auf den konkreten Fall bezogene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130098.X02Im RIS seit
05.03.2002