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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Erwerbsvorgang gilt nur dann als "rückgängig gemacht" im Sinne des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung, dh jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, zur Gänze wiedererlangt (Hinweis E 28. September 2000, 97/16/0326).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160265.X01Im RIS seit
12.03.2002