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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1297;Rechtssatz
Der Hinweis auf die angewendete Rechtsgrundlage mit der Beifügung "in der geltenden Fassung" entspricht nicht den die Behörde treffenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach § 59 des nach § 1 Abs 1 DVG 1984 anwendbaren AVG (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl 98/12/0111, oder vom 21. Februar 2001, Zl 98/12/0415). Diesem Mangel kommt hier bei der Anwendung des § 13 Abs 1 DVG 1984 in Verbindung mit der Überlegung, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom Verfahrensergebnis den Inhalt der im Zeitpunkt der Antragstellung erst in Vorbereitung befindlichen gesetzlichen Neuregelung und deren Inkrafttreten ohne Übergangsbestimmungen für bereits anhängig gewordene Fälle weder wusste noch wissen musste, entscheidungswesentliche Bedeutung zu (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120054.X01Im RIS seit
29.11.2001