RS Vfgh 2002/10/21 B1506/02

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Veröffentlicht am 21.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Feststellung des BVA gemäß §117 Abs3 BundesvergabeG 1997, dass im Vergabeverfahren "Zweigleisiger Ausbau Ennstal/Abschnitt Stainach - Wörschach/Strecke Bischofshofen - Selzthal" zu Unrecht ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wurde.

Die materielle Rechtskraft des angefochtenen Bescheides kann über das zugrunde liegende Vergabeverfahren, das bereits mit Zuschlag am 22.07.02 beendet wurde, hinaus keine Rechtswirkungen entfalten. Eine allenfalls bestehende, von der Antragstellerin behauptete und wie auch immer begründete faktische Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides, so zwar, dass das BVA auch in anderen anhängigen Verfahren von der in diesem Bescheid vertretenen Rechtsauffassung auszugehen hätte, könnte auch durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder beseitigt noch suspendiert werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1506.2002

Dokumentnummer

JFR_09978979_02B01506_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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