RS Vwgh 2001/10/17 99/13/0172

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0015 E 14. Mai 1992 VwSlg 6671 F/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - § 6 ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130172.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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