RS Vwgh 2001/10/17 98/08/0389

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle von nicht gemeldeten Sonderzahlungen nimmt die Rechtsprechung des VwGH die Fälligkeitsregel für allgemeine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 erster Satz ASVG an, wonach diese am letzten Tag des Kalendermonates fällig sind, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt (Hinweis E 12. Februar 1987, 86/08/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080389.X03

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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