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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9;Rechtssatz
Die Berücksichtigung von Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, ist nur im Wege der Einrechnung in die Lehrverpflichtung möglich. Ist eine solche Einrechnung im Gesetz festgelegt (§ 9 Abs 1 und 2 BLVG) oder vom zuständigen Bundesministerium nach Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung angeordnet worden, so kann sie, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für eine besondere Vergütung nach § 61 GehG 1956 bilden. Soweit eine solche Einrechnung nicht erfolgt, weil die Nebenleistung keine ins Gewicht fallende zusätzliche Belastung des Lehrers bedeutet, ist sie ohne besondere Vergütung zu erbringen (Hinweis E 7.3.1983, 82/12/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120147.X03Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013