RS Vwgh 2001/10/17 96/13/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0063 E 18. Juli 2001 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Qualifikation des der Geschäftsführung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu seiner Gesellschaft auf der Basis der Kriterien außersteuerlicher Rechtsvorschriften hat nach der Rechtsprechung (Hinweis E 24. Februar 1999, 98/13/0014; E 27.Jänner 2000, 98/15/0200; E 26. April 2000, 99/14/0339; E 21. Dezember 1999, 99/14/0255; E 10. Mai 2001, 2001/15/0061) für die Frage der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keine Bedeutung. Nichts anderes gilt für das Argument, der Geschäftsführer habe keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld und keinen Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130065.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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