RS Vfgh 2002/10/23 B1546/02

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VFGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Keine Stattgabe eines Ersuchens um Herabsetzung einer (rechtskräftig verhängten) Geldstrafe wegen illegaler Ausländerbeschäftigung.

Der angefochtene Bescheid ist, soweit darin dem Begehren des Antragstellers auf Herabsetzung der Strafe keine Folge gegeben wurde, keinem Vollzug zugänglich, weil die dem Antragsteller zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere keine Verpflichtung der Behörde ausgelöst würde, dem Antragsteller (vorläufig) eine geringere Strafe aufzuerlegen, wovon der Antragsteller aber auszugehen scheint.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1546.2002

Dokumentnummer

JFR_09978977_02B01546_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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