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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Keine Stattgabe eines Ersuchens um Herabsetzung einer (rechtskräftig verhängten) Geldstrafe wegen illegaler Ausländerbeschäftigung.
Der angefochtene Bescheid ist, soweit darin dem Begehren des Antragstellers auf Herabsetzung der Strafe keine Folge gegeben wurde, keinem Vollzug zugänglich, weil die dem Antragsteller zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere keine Verpflichtung der Behörde ausgelöst würde, dem Antragsteller (vorläufig) eine geringere Strafe aufzuerlegen, wovon der Antragsteller aber auszugehen scheint.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1546.2002Dokumentnummer
JFR_09978977_02B01546_01