TE Vfgh Beschluss 2005/9/27 B512/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ABGB §273
AußStrG §122
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit am 9. Mai 2005 eingelangtem Schriftsatz beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. April 2005, Zl. UVS-02/V/43/7935/2004/7.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gab der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter (Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 3. März 2004, Zl. 11 P 155/03p) bekannt, dass er die Prozesshandlung nicht genehmige.

Mit Eingabe vom 15. August 2005 legte der Einschreiter den Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 21. Juni 2005, Zl. 11 P 155/03 p-59, vor, mit dem das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nach §273 ABGB gemäß §122 AußStrG eingestellt und der bisherige einstweilige Sachwalter seines Amtes enthoben wurde.

Bei dem vom Einschreiter vorgelegten Bescheid handelt es sich um einen Ersatzbescheid für den mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004, B804/04-17, aufgehobenen Berichtigungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. April 2004, Zl. UVS-02/43/5084/2002/16, der vollständig im Sinne des genannten Erkenntnisses erlassen wurde.

Es besteht daher kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre hineinreichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch Beschwerdeführung gemäß Art144 Abs1 B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung (iSd Art144 Abs2 B-VG) zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sachwalterbestellung, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B512.2005

Dokumentnummer

JFT_09949073_05B00512_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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