RS Vwgh 2001/10/17 96/13/0058

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §92 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein nach § 92 Abs 1 lit b BAO ergangener Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ist ein Grundlagenbescheid im Sinn des § 188 BAO (Hinweis E 27.1.1998 97/14/0158; E 24.2.2000 97/15/0129). Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt somit auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung nicht zu erfolgen hat. Auch ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130058.X02

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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