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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0064 E 29. September 1999 RS 3(hier betreffend § 30a Abs.1 Z.1 GehG/Stmk idF LGBl 1984/33)Stammrechtssatz
Die landesgesetzliche Regelung der Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 Stmk GehG idF LGBl 1996/76 unterscheidet sich von der für Bundesbeamte geltenden Regelung der Verwendungszulage in § 30a Abs 1 Z 1 GehG 1956 (jetzt § 121 Abs 1 GehG 1956) nur darin, dass das Ausmaß des einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienstes ÜBERWIEGEN muss, während die entsprechende Bestimmung des GehaltsG 1956 bloß ein ERHEBLICHES Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rsp des VwGH zum Gehaltsgesetz 1956 auf das Stmk Beamtendienstrecht angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120354.X02Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011