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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §248;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0088 E 21. Oktober 1999 RS 4 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung ein, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 248 Tz 16). Der angefochtene Bescheid muss daher, weil er hinsichtlich des Abspruches über die Haftung aufzuheben ist, auch hinsichtlich des Abspruches über die Abgabenschuld aufgehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130127.X03Im RIS seit
05.03.2002