RS Vwgh 2001/10/17 2001/13/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §32 Z2;

Rechtssatz

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit sind auch dann zu erfassen, wenn sie nicht der Steuerpflichtige bezieht, der die ehemalige Tätigkeit ausgeübt hat, weil das Gesetz nicht die Fortsetzung der Tätigkeit, sondern bloß eine Rechtsnachfolge im Bezug der Einkünfte mit der Wirkung verlangt, dass die nachträglichen Einkünfte beim Rechtsnachfolger Einkünfte der Einkunftsart bilden, die auch für den Erblasser maßgebend gewesen wäre. Rechtsnachfolge im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 ist nicht bloß Gesamtrechtsnachfolge, sondern Nachfolge im Bezug der Einkünfte auf Grund welchen zivilrechtlichen Titels auch immer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130009.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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