RS Vwgh 2001/10/17 2000/16/0213

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0202 B 1. September 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Wurde ein Unternehmen ohne Unterbrechung fortgeführt, so wurde jedenfalls ein lebender Betrieb im Sinne der in der Judikatur entwickelten Kriterien erworben. Der Haftungstatbestand des § 12 Abs 1 Wr LAO ist in diesem Fall erfüllt (Hinweis E 21. Dezember 2000, 97/16/0343). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass nach der Betriebseinstellung durch den Vorgänger im Juni 1996 die Fortführung des Betriebes durch den Abgabepflichtigen bereits im Juli 1996 erfolgte. Damit mussten die tragenden Unternehmensgrundlagen vorhanden gewesen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160213.X02

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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