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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0202 B 1. September 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Rechtssatz
Wurde ein Unternehmen ohne Unterbrechung fortgeführt, so wurde jedenfalls ein lebender Betrieb im Sinne der in der Judikatur entwickelten Kriterien erworben. Der Haftungstatbestand des § 12 Abs 1 Wr LAO ist in diesem Fall erfüllt (Hinweis E 21. Dezember 2000, 97/16/0343). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass nach der Betriebseinstellung durch den Vorgänger im Juni 1996 die Fortführung des Betriebes durch den Abgabepflichtigen bereits im Juli 1996 erfolgte. Damit mussten die tragenden Unternehmensgrundlagen vorhanden gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160213.X02Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012