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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Folge
Entzug der Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe (§208 GewO 1973) gemäß §87 Abs1 Z3 GewO 1994 (idF vor der Novelle BGBl I 111/2002) iVm §11 Abs2 und §3 Abs3 Reisebürosicherungsverordnung.
Dem Antrag war Folge zu geben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen des mit dem Entzug verbundenen Verlustes des Kundenstocks und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage der antragstellenden Gesellschaft für diese ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1570.2002Dokumentnummer
JFR_09978971_02B01570_01