RS Vfgh 2002/10/29 B1570/02

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Veröffentlicht am 29.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge

Entzug der Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe (§208 GewO 1973) gemäß §87 Abs1 Z3 GewO 1994 (idF vor der Novelle BGBl I 111/2002) iVm §11 Abs2 und §3 Abs3 Reisebürosicherungsverordnung.

Dem Antrag war Folge zu geben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen des mit dem Entzug verbundenen Verlustes des Kundenstocks und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage der antragstellenden Gesellschaft für diese ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1570.2002

Dokumentnummer

JFR_09978971_02B01570_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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