RS Vwgh 2001/10/17 2000/13/0006

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
UStG 1994 §21 Abs1a;

Rechtssatz

Mit der Norm des § 21 Abs 1a UStG 1994 ist dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, mit welchem er das Risiko, im Wege der Sondervorauszahlung nach § 21 Abs 1a UStG 1994 eine zu hohe Steuer zu entrichten, jederzeit abwenden kann, sodass ein Verstoß der Regelung des § 21 Abs 1a UStG 1994 gegen die sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, 77/388/EWG, auszuschließen ist (Hinweis E 29.3.2001, 2000/14/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130006.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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