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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;Rechtssatz
Mit der Norm des § 21 Abs 1a UStG 1994 ist dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, mit welchem er das Risiko, im Wege der Sondervorauszahlung nach § 21 Abs 1a UStG 1994 eine zu hohe Steuer zu entrichten, jederzeit abwenden kann, sodass ein Verstoß der Regelung des § 21 Abs 1a UStG 1994 gegen die sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, 77/388/EWG, auszuschließen ist (Hinweis E 29.3.2001, 2000/14/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130006.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012