RS Vwgh 2001/10/17 96/12/0053

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0237 E 28. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen gem § 40 Abs 2 BDG 1979 mit einer Versetzung bedeutet in materieller Hinsicht, daß solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses" zulässig sind, in formeller Hinsicht, daß solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (§ 38 Abs 4 und Abs 5 BDG 1979) zulässig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120053.X02

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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