Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
GSVG 1978 §46;Rechtssatz
Aus der im § 46 GSVG im Einzelnen geregelten Befreiung von der Entrichtung bundesrechtlich geregelter öffentlicher Abgaben ist aus dem Grunde der Bestimmung des § 16 Abs 2 KommStG 1993 nichts zu gewinnen, nach welcher in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht für die Kommunalsteuer gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130002.X05Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013