Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0202 B 1. September 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0577 E 24. Jänner 2001 RS 1Stammrechtssatz
Eine Übereignung eines Unternehmens iSd § 12 Abs 1 Wr LAO liegt dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Bei Gastronomieunternehmen zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Der Unternehmer muss dabei in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 20. September 1996, 93/17/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160213.X01Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012