RS Vwgh 2001/10/17 2001/16/0230

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §208 Abs2;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0231

Rechtssatz

Die Angaben, auf Grund derer das Finanzamt prüfen konnte, ob die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerbefreiung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 vorlagen, wurden vom Vertreter des Abgabepflichtigen erst mit 14. November 1994, dem Zeitpunkt des Einlangens der Baupläne beim Finanzamt gemacht. Erst durch diese Angaben war der Erwerbsvorgang vollständig und somit ordnungsgemäß im Sinne des § 208 Abs 2 BAO angezeigt (Hinweis E 28. April 1994, 93/16/0194; E 12. April 1995, 93/16/0031), wodurch die Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO erst mit Ablauf des Jahres 1994 zu laufen begann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160230.X03

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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