RS Vwgh 2001/10/17 99/08/0023

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0470 E 7. Juni 2000 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 17 Abs 1 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (Hinweis E vom 12. Mai 1998, Zl 98/08/0099). Daraus folgt, dass als ANFALLSTAG im Sinne des § 79 Abs 28 AlVG frühestens der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 46 Abs 1 AlVG in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080023.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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