RS Vfgh 2002/10/29 B1566/02

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Veröffentlicht am 29.10.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge

Entzug der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Friseur- und Perückenmachergewerbes gemäß §91 Abs2 iVm §87 Abs1 Z2 GewO 1994 (idF vor der Novelle BGBl I 111/2002).

Dem Antrag war Folge zu geben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen der mit dem Entzug verbundenen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlage der antragstellenden Gesellschaft für diese ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1566.2002

Dokumentnummer

JFR_09978971_02B01566_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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