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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §1;Rechtssatz
Steuersubjekt der Kommunalsteuer ist nach dem Kontext der Bestimmungen der §§ 1, 3 Abs 1 und 3 KommStG 1993 anders als nach der Vorschrift des § 1 Abs 2 Z 2 KStG 1988 nicht der Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, sondern die Körperschaft öffentlichen Rechtes selbst, welche im Umfang eines Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 kommunalsteuerrechtlich als Unternehmer beurteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130002.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013