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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0082 E 18. Juli 2001 RS 2Stammrechtssatz
Zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führt eine Unzulänglichkeit seiner Begründung nur dann, wenn diese Unzulänglichkeit zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer damit die Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder diesem die inhaltliche Prüfung einer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkten Verletzung der verfolgten Rechte des Beschwerdeführers verwehrt bleibt (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0060).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130104.X02Im RIS seit
03.04.2002