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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Prozessparteien über die Kostentragung können nur im Verhältnis zwischen ihnen selbst wirksam sein und vermögen nicht die öffentlich-rechtliche (alleinige) Zahlungspflicht des Klägers für die Gerichtsgebühren zu verdrängen. Ein Ausnahmefall zu § 7 Abs 1 Z 1 GGG, welcher die Zahlungspflicht des Klägers ausschließen oder beschränken würde, liegt im Beschwerdefall daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160347.X04Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009