RS Vfgh 2002/11/7 B1598/02 ua

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zurückweisung von Einwendungen gegen den Zu- und Umbau eines Einkaufszentrums.

Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein aber keinesfalls jener unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt. Besondere Umstände haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Da der Bauwerber (also der durch den die Einwendungen der Antragsteller zurückweisenden Bescheid berechtigte Mitbeteiligte dieses Verfahrens) das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko (verlorene Aufwendungen und sonstige Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Einschreiter) zu tragen hat, treten keine Nachteile in der Interessenssphäre der Antragsteller ein.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1598.2002

Dokumentnummer

JFR_09978893_02B01598_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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