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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Vertreter hat darzutun, dass er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 28.10.1998, 97/14/0160). Diese im Rahmen der Beweiswürdigung eingreifende Regel bedeutet aber nicht die gänzliche Zurückdrängung des nach § 90 Abs 1 Wr LAO für das Abgabenverfahren geltenden Amtswegigkeitsgrundsatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160575.X03Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011