RS Vwgh 2001/10/17 2000/16/0575

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Rechtssatz

Der Vertreter hat darzutun, dass er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 28.10.1998, 97/14/0160). Diese im Rahmen der Beweiswürdigung eingreifende Regel bedeutet aber nicht die gänzliche Zurückdrängung des nach § 90 Abs 1 Wr LAO für das Abgabenverfahren geltenden Amtswegigkeitsgrundsatzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160575.X03

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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