RS Vwgh 2001/10/17 95/12/0354

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §3;
GehG 1956 §12a impl;
GehG/Stmk 1974 §12a;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;

Rechtssatz

Die Tatbestände des § 12a GehG 1956 setzen die Überstellung des Beamten voraus, ohne dem Beamten damit ein subjektives Recht auf Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Jänner 1979, 2742/78, VwSlg 9734 A/1979, ausgeführt, dass dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht und insbesondere auch dann nicht eingeräumt ist, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt. Subjektive Rechte bestehen in diese Richtung ebenso wenig wie in Richtung auf Beförderungen (vgl die hg Erkenntnisse vom 22. 2.1995, 94/12/0358, sowie vom 17.5.1995, 95/12/0038, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120354.X01

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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