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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
§ 54 Abs. 6 DGO Graz begünstigt seinem Wortlaut nach ausschließlich die Witwe oder die Lebensgefährtin, sodass eine Anwendung dieser Bestimmung auf den Witwer oder - im vorliegenden Fall - den Lebensgefährten schon begrifflich nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4.10.1984, G 103-105/84, mwN, VfSlg 10180/1984, betreffend die Aufhebung des § 14 Abs. 1 PG 1965, BGBl. 340, als verfassungswidrig). Dieses Auslegungsergebnis erfährt dadurch eine Bestätigung, dass mit der Novelle zur DGO Graz LGBl. 2000/065 (ua.) die Bestimmung des § 54 DGO Graz analog zur 8. Pensionsgesetz-Novelle - rückwirkend (vgl. Art. III Z. 2 dieser Novelle) - geschlechtsneutral gefasst wurde (Erl 182 BlgLT 13. GP, 7). Eine Anfechtung der Bestimmung des § 54 Abs. 6 DGO Graz idF 1968/126 vor dem Verfassungsgerichtshof (als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend) könnte dem Beschwerdeführer keine Rechtsgrundlage für sein Begehren verschaffen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.12.1984, B 507/82, VfSlg 10304/1984), weshalb davon abzusehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120331.X01Im RIS seit
19.02.2002