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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Abweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin (Wiener Linien GmbH & Co KG) im Vergabeverfahren zur Erbringung von Bewachungsleistungen in der Passage Ostbahnunterführung im Bereich Erzherzog-Karl-Straße.
Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendigen Vollzugsfähigkeit: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte nicht dazu führen, dass entgegen dem Verlauf des Nachprüfungsverfahrens die vom Beschwerdeführer bekämpfte Zuschlagsentscheidung als nichtig erklärt gilt, weshalb der von ihm - unsubstantiiert - behauptete Wettbewerbsvorteil des erfolgreichen Bieters im Fall der Zuschlagserteilung an diesen durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht hintangehalten werden könnte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1607.2002Dokumentnummer
JFR_09978893_02B01607_01