RS Vfgh 2002/11/7 B1607/02

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin (Wiener Linien GmbH & Co KG) im Vergabeverfahren zur Erbringung von Bewachungsleistungen in der Passage Ostbahnunterführung im Bereich Erzherzog-Karl-Straße.

Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung notwendigen Vollzugsfähigkeit: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte nicht dazu führen, dass entgegen dem Verlauf des Nachprüfungsverfahrens die vom Beschwerdeführer bekämpfte Zuschlagsentscheidung als nichtig erklärt gilt, weshalb der von ihm - unsubstantiiert - behauptete Wettbewerbsvorteil des erfolgreichen Bieters im Fall der Zuschlagserteilung an diesen durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht hintangehalten werden könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1607.2002

Dokumentnummer

JFR_09978893_02B01607_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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