Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Rechtssatz
Die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Nichts anderes kann für den Vergleich gelten, zumal das GGG an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist jedenfalls nicht Sache des Kostenbeamten, zu prüfen, ob der Richter die von Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 (1990), Rz 1354, aufgelisteten Vergleichshindernisse beachtet hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160347.X02Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009